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Stichwort English Beschreibung
Prostitution in Mietwohnung prostitution in rented flats Die Ausübung der Prostitution in einer Mietwohnung muss vom Vermieter nicht geduldet werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat dies am 7.6.2004 in einem Urteil bestätigt (Az. 20 W 59/03). Im konkreten Fall war die gewerbliche Nutzung der Mietwohnung vertraglich ausgeschlossen worden. Das Gericht betonte, dass die häufigen "Kundenbesuche" in der Wohnung eine erhebliche Belastung der Hausgemeinschaft mit sich brächten. In einem solchen Fall sei die Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt; konkrete Beeinträchtigungen der anderen Hausbewohner müssten nicht nachgewiesen werden.

Andere Mieter im Haus können bei Ausübung der Prostitution in einer Nachbarwohnung 10 bis 30 Prozent Mietminderung geltend machen (z.B. 22 Prozent nach Amtsgericht Regensburg, 20.06.1990, Az. 3 C 1121/90 und 3 C 1146/90, WM 1990, S. 386). Dies setzt allerdings voraus, dass von der Tätigkeit konkrete Störungen oder Belästigungen ausgehen. Rein moralische oder religiöse Gründe gewähren keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Unterbindung der Prostitution (BGH, Urteil vom 12.07.1985, Az: V ZR 172/84).

Seit 2001 ist die Ausübung der Prostitution nicht mehr generell sittenwidrig. Das Prostitutionsgesetz schreibt u.a. vor, dass für sexuelle Handlungen rechtswirksam ein Entgelt vereinbart werden kann. Im mietrechtlichen Bereich kann die nicht vom Vermieter erlaubte Ausübung der Prostitution trotzdem ein Kündigungsgrund sein. Auch Mietminderungen von Nachbarn sind weiterhin bei konkreten Beeinträchtigungen möglich.

Trotz der genannten gesetzlichen Liberalisierung wird die Ausbeutung einer Prostituierten weiterhin als Zuhälterei mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndet. Die Vermietung einer Wohnung zu einem stark überhöhten Mietzins, der nur durch eine derartige Nutzung von der Mieterin erwirtschaftet werden kann, wird regelmäßig als "Ausbeutung" anzusehen sein. Zivilrechtlich gesehen wäre in diesem Fall der Mietvertrag nichtig.

Bisher war es gängige Rechtsprechung, dass sogenannte Wohnungsbordelle – also gewerblich arbeitende Bordellbetriebe mit mehreren Prostituierten – nach dem Bauordnungsrecht nicht in einem Mietshaus untergebracht werden durften, das sich nach dem Bebauungsplan in einem gemischten Gewerbe- und Wohngebiet befand. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied am 5.5.2009 nach ausführlicher Beweisaufnahme und Ortsbegehung, dass ein sogenanntes Wohnungsbordell mit 25 Mitarbeiterinnen in einem solchen Gebiet nicht unzulässig war (Az. VG 19 A 91.07). Das Gericht hatte keine tatsächlichen Beeinträchtigungen des Wohnumfelds feststellen können, offenbar wussten viele Hausbewohner nicht einmal von dem Bordellbetrieb. Im fraglichen Fall hatte es keine Sperrbezirksverordnung gegeben.